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   BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20   

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BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20 (https://dejure.org/2021,49152)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2021 - IV ZR 109/20 (https://dejure.org/2021,49152)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 (https://dejure.org/2021,49152)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Eine spätere Mitteilung der Gründe der Prämienanpassungen kann nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 220, 297 Rn. 41 f.), so dass die noch anhängigen Feststellungs- und Zahlungsanträge der Klägerin, die allein den Zeitraum vor Klageerhebung betreffen, davon nicht berührt werden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44).

    aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 47).

    Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 51).

    Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52).

    Entgegen der Auffassung der Revision war der V erjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.).

    Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.).

    Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 18 m.w.N.), gab es nicht.

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Eine spätere Mitteilung der Gründe der Prämienanpassungen kann nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 220, 297 Rn. 41 f.), so dass die noch anhängigen Feststellungs- und Zahlungsanträge der Klägerin, die allein den Zeitraum vor Klageerhebung betreffen, davon nicht berührt werden.

    Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 385/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 aaO m.w.N.).

    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404 Rn. 15).

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    Entgegen der Ansicht der Revision ist daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung bei mehreren eigenständigen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern in der Anlageberatung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14 m.w.N.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    Der Erhebung der Verjährungseinrede kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, BGHZ 224, 40 Rn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet (Senatsurteil vom 29. April 2020 - IV ZR 5/19, VersR 2020, 836 Rn. 16).
  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, VersR 2002, 275 unter A II 1 d [juris Rn. 22] m.w.N. [in BGHZ 148, 156 insoweit nicht abgedruckt]).
  • KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Fehlt ein Bezug zu der konkreten Erhöhung, reichen lediglich allgemeine Beschreibungen des Verfahrens der Prämienüberprüfung nicht aus (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 21, juris; BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Prämienanteile durch den Kläger bzw. der Einziehung der Erhöhungsbeträge durch die Beklagte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 34, juris).

    Ein Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, in dem die Klageerhebung wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers unzumutbar und der Verjährungsbeginn hierdurch hinausgeschoben wäre (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16 -, juris), lag hier nicht vor, weil eine lediglich umstrittene oder noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage hierfür nicht reicht, zumal hier keine ausdrücklich entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38 f, juris).

    Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

    Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2016 (Anlage K12) mit Fristsetzung auch die Nutzungen auf die Rückzahlungsforderung geltend gemacht; jedoch liegt hierin mangels Bezifferung der geforderten Nutzungen keine Mahnung, weil für eine solche die erforderliche Bestimmtheit fehlt (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 43, juris).

  • KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Prämienanteile durch den Kläger bzw. der Einziehung der Erhöhungsbeträge durch die Beklagte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 34, juris).

    Ein Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, in dem die Klageerhebung wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers unzumutbar und der Verjährungsbeginn hierdurch hinausgeschoben wäre (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16 -, Rn. 16 ff juris), lag hier nicht vor, weil eine lediglich umstrittene oder noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage hierfür nicht reicht, zumal hier keine ausdrücklich entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38 f, juris).

    Denn eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der für die Prämienkalkulation "maßgeblichen" Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen und der Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - IV ZR 250/20 -, Rn. 17 - 18, juris; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2017 (Anlage K5) mit Fristsetzung auch die Nutzungen auf die Rückzahlungsforderung geltend gemacht; jedoch liegt hierin mangels Bezifferung der geforderten Nutzungen keine Mahnung, weil für eine solche die erforderliche Bestimmtheit fehlte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 43, juris).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt; vom 17. November 2021 aaO).

    Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).

    Es ist weder festgestellt noch behauptet, dass die darin geforderten Nutzungen beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 43).

  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21

    Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der

    Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 05.07.2023 - 11 U 88/19

    Zulässigkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung;

    Die Anrechnung eines ggf. erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen oder eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus (zusammenfassend: BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 109/20, Rn. 25 ff., juris).

    Falls die Beklagte die Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen berechnet hat, kann dies gerade kein Vermögensvorteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung des Klägers beruht (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 109/20, Rn. 25 ff.; OLG Köln, Urt. v. 27.10.2020 - 9 U 63/20, Rn. 72 ff; juris).

    Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 109/20, Rn. 25 ff., juris).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nicht den

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt; vom 17. November 2021 aaO).

    Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung des Klägers beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 12 U 122/23

    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Die Rechnungsgrundlage, deren über dem Schwellenwert liegende Veränderung im konkreten Fall zur Neufestsetzung Anlass gegeben hat, wird nicht mitgeteilt (BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 2 und 20 f. zur Prämienanpassung der Beklagten zum 01.01.2011).
  • BGH, 20.07.2022 - IV ZR 295/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO).

    Es ist weder festgestellt noch behauptet, dass die darin geforderten Nutzungen beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 43).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 306/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

    Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).
  • LG Duisburg, 26.04.2022 - 6 O 320/20

    Beitragsanpassung Krankenversicherung Leistungsausgaben Limitierungsgutschrift

    Auch ein Verzugszinsanspruch kommt nicht in Betracht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass das Anwaltsschreiben vom 31.08.2020 eine Bezifferung der geforderten Nutzungen enthielt, und somit die für eine Mahnung erforderliche Bestimmtheit nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 109/20, Rn. 43).
  • OLG Braunschweig, 27.02.2023 - 11 U 150/18

    Private Krankenversicherung; Beitragsanpassung; Prämienanpassung; Treuhänder;

  • LG Duisburg, 12.04.2022 - 6 O 458/20

    Beitragsanpassung Feststellungsinteresse Krankenversicherung Prämienanpassung

  • OLG Köln, 28.07.2022 - 20 U 53/22

    Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers wegen einer angeblich

  • OLG Dresden, 21.12.2021 - 4 U 1650/21

    Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung;

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